|
Satzung
Turn- und Sportverein von 1865 Sillenstede e.V. in der Fassung vom 01.03.1982.mit den Änderungen vom 14.03.1985, 12.03.1987, 27.02.1996, 03.03.1998, 26.02.2002.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahr 1865 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein von 1865 Sillenstede e.V." und hat seinen Sitz in Schortens/Sillenstede. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Ziel und Zweck des Vereins ist
a) Pflege der Leibesübungen
b) die Abhaltung von regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen
c) die Durchführung von Wettkämpfen, Serienspielen, Werbeveranstaltungen, Vortragsabenden, geselligen Veranstaltungen usw.
d) die Ausbildung von Übungs- und Jugendleitern.
2. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Turn- und Sportverein von 1865 Sillenstede dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden eine Aufnahmegebühr sowie monatliche Beiträge erhoben. Fälligkeit ist der Beginn des Abrechnungszeitraumes. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zur Erhaltung der Sportstätten können Mitglieder zur Ableistung von Arbeitsdienst, ersatzweise zur Zahlung eines Abgeltungsbetrages, verpflichtet werden. Über Art und Umfang beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Führung und Verwaltung des Sportvereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
sie werden unterstützt durch:
c) den Vereinsausschuss
d) die Fachwarte
e) den Ehrenrat
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal (Jahreshauptversammlung) (1. Quartal) zusammen. Sie wird auf Beschluß des Vorstandes durch den 1.Vorsitzenden, falls dieser verhindert, von seinem Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder sind hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung im Jeverschen Wochenblatt oder schriftlich einzuladen. Die Leitung hat der 1.Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
b) Jahresbericht des Vorstandes und der Fachwarte
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes (alle 2 Jahre)
f) Neuwahl der Kassenprüfer
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Antrag wieder zur Diskussion frei zu geben. Den Parteien soll hiermit die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Auffassung nochmals darzulegen. Sollte nach erneuter Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
b) Bestätigung des Vereinsausschusses
c) Wahl des Ehrenrates (alle 2 Jahre)
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Feststellung der Aufnahmegebühr sowie der Beiträge
f) Festlegung der Arbeitsstunden und die Höhe des zu zahlenden Abgeltungsbetrages
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dieser es für erforderlich hält. Dieses muss auch dann geschehen, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe und des Zwecks dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 6 Der Vorstand
1.Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Geschäfte und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins unter Wahrung und Beachtung der Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich den anderen Organen des Vereins durch diese Satzung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung aller Beschlüsse.
2. Im Sinne des §§ 26 BGB sind die Personen zu a) b) c) d) in allem vertretungsberechtigt.
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
Zum erweiterten Vorstand gehören
e) der Frauenwart
f) der Jugendwart
g) der Schriftführer
h) der Pressewart
i) der Lehrwart
j) der Sozialwart
3. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die voll geschäftsfähig sind.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder bei Sitzungen anwesend sind.
5. Die Vertreter des 1. Vorsitzenden sind die anderen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Benennung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vereinsausschuss eine kommissarische Ersatzperson bis zur Neuwahl.
6. Die Vertretung des Vereins gegenüber Gerichten, Behörden und Dritten erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsauschuss obliegen folgende Aufgaben:
a) Genehmigung von Einzelaufwendungen, die den Betrag von 511,30 Euro übersteigen.
b) Gründung bzw. Auflösung von Abteilungen
2. Der Vereinsausschuss besteht aus dem erweiterten Vorstand, dem Präsidenten des Ehrenrates und den Fachwarten oder deren Vertreter.
3. Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Fachwarte
1. Fachwarte sind die Vertreter der einzelnen Sparten. Sie werden jährlich von den Mitgliedern dieser Sparten gewählt. Ihre Wahl hat im 1. Quartal, auf jeden Fall bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung, zu erfolgen.
2. Die Fachwarte verwalten und führen ihren Fachbereich selbständig. Vorhaben, die über den fachlichen Bereich hinausgehen und die Interessen des Gesamtvereins berühren, sowie internationale Begegnungen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Vorstand. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, von den Fachwarten Auskunft über deren Tätigkeit einzuholen. Bei auftretenden Differenzen entscheidet der Vereinsausschuss.
§ 9 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus 5 verdienten Mitgliedern des Vereins. Diese wählen mit einfacher Mehrheit den Präsidenten des Ehrenrates. Die Aufgabe des Ehrenrates ist die Schlichtung von vereinsinternen Streitigkeiten.
§ 10 Vereinseintritt
Der Verein dient der Allgemeinheit. Sein Mitgliederkreis ist unbeschränkt. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 11 Rechtsgrundlagen
Die Mitglieder sind berechtigt, an Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie unterwerfen sich mit der Aufnahme in den Verein den Bestimmungen der Satzung und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen. Sie sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- er freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines jeden Quartals zulässig.
- as Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bis dahin entstandenen Verpflichtungen. Ausgeschiedene Mitglieder haben, -auch im Falle der Vereinsauflösung- keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ggf. darf höchstens ein eingezahlter Kapitalanteil oder der gemeine Wert einer geleisteten Sacheinlage zurückgezahlt werden.
§ 13 Vereinsausschluss
1. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
2. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 14 Die Auflösung des Vereins
1. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass 3/4 der dem Verein angehörenden wahlberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten sind und dass 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung stehen. Ist die zur Beschlussfassung über die Auflösung berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten ═ Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Auflösung dann mit den Stimmen von 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschließen kann.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schortens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen.
2. Abänderungen und Ergänzungen dieser Satzung, die das Registergericht oder eine andere Behörde verlangen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, soweit sie nicht dieser Satzung zuwiderlaufen.
|